Baumfällung: Vermieter dürfen Kosten nicht auf Mieter abwälzen
Müssen bei einem Mietshaus Bäume gefällt werden, versuchen Vermieter häufig, die dabei entstehenden Kosten auf die Mieter abzuwälzen. Zwar können Betriebskosten an sich auf alle Mietparteien umgelegt werden, doch dies gilt nur für Ausgaben, die laufend bei der Gartenpflege entstehen. Einzelne Baumfällungen sind hiervon ausgenommen. Dies entschied das Amtsgericht Leipzig in einem Urteil (Az.: 168 C 7340/19).
Bei dem verhandelten Fall stritten Vermieter und Mieter um die korrekte Abrechnung der Betriebskosten. Auf die üblichen Gartenpflegekosten hatte der Vermieter auch die Ausgaben für die Fällung einer Robinie sowie einer Korkenzieherweide aufgeschlagen. Eine der Mietparteien ging gerichtlich dagegen vor, da sie nicht bereit war, die anteiligen Kosten in Höhe von 50,45 Euro zu übernehmen.
Das Amtsgericht gab den Mietern in diesem Punkt recht, denn laut Gesetzgeber sind nur Betriebskosten umlegbar, die dem Vermieter laufend entstehen. Dazu gehören allgemeine Gartenpflegekosten einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen. Um als laufend zu gelten, müssen Kosten lediglich in einem mehrjährigen Turnus auftreten. Dies ist bei Baumfällungen allerdings nicht der Fall.
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