BGH-Urteil: Kein generelles Höhenlimit für Hecken

Ausgangspunkt: Streit um sieben Meter hohen Bambus
Auslöser war ein Fall aus Hessen: Eine Grundstücksbesitzerin hatte entlang der Grenze eine Bambushecke gepflanzt, die eine Höhe von bis zu sieben Metern erreicht hatte. Ihr Nachbar fühlte sich dadurch beeinträchtigt und verlangte, dass die Pflanzen auf drei Meter zurückgeschnitten werden - gemessen von seinem tiefer liegenden Grundstück aus.
Während das Landgericht seiner Klage zunächst stattgab, wies das Oberlandesgericht Frankfurt sie ab. Die Hecke halte den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstand von 0,75 Metern zur Grenze ein, weshalb kein Rückschnitt erforderlich sei. Dies ergibt sich aus § 39 Abs. 1 des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes (NachbG HE), der für Hecken bis zu zwei Metern Höhe einen Mindestabstand von 0,5 Metern und für höhere Hecken einen Abstand von mindestens 0,75 Metern vorschreibt.
BGH: Höhe allein kein Kriterium
Der BGH bestätigte diese Entscheidung nun im Grundsatz und stellte klar: Es existiert keine pauschale Höhenbegrenzung für Hecken - zumindest nicht außerhalb der landesrechtlich geregelten Vorschriften. Entscheidend sei einzig, ob die geltenden Grenzabstände gewahrt bleiben. Ob eine Pflanze eine Hecke darstellt, richtet sich dabei nach dem äußeren Erscheinungsbild: Wenn mehrere Pflanzen in einer geschlossenen Linie wachsen, spricht man von einer Hecke - selbst dann, wenn es sich um Bambus handelt.
(BGH, Urteil vom 28.3.2025, V ZR 185/23)
Hanglage? Maßgeblich ist das eigene Grundstück
Ein weiteres Detail des Urteils betrifft Grundstücke mit Höhenunterschieden. Bei der Messung der Pflanzenhöhe ist grundsätzlich der Boden des jeweiligen Grundstücks maßgeblich, nicht der des Nachbargrundstücks. Ausnahmen gelten nur, wenn das Gelände künstlich erhöht wurde.
Das Verfahren wurde an das Oberlandesgericht Frankfurt zurückverwiesen, um durch ein Sachverständigengutachten die Einhaltung des Mindestabstands im konkreten Fall zu klären. Der zentrale Rechtsgrundsatz bleibt jedoch bestehen: Eine Hecke darf auch deutlich höher als drei Meter wachsen, solange sie den gesetzlichen Abstand zur Grenze einhält.
Was bedeutet das Urteil für Gartenbesitzer?
Der Bundesgerichtshof stellt mit seinem Urteil klar, dass eine hohe Hecke nicht automatisch als Ärgernis gilt - sofern sie korrekt gepflanzt wurde. Für Hobbygärtner und Grundstückseigentümer ist das ein wichtiges Signal: Wer seine Hecke mit dem nötigen Abstand zur Grenze pflanzt, muss sich um deren Höhe keine Sorgen machen. Ein Rückschnitt ist nur in Ausnahmefällen durchsetzbar, beispielsweise bei besonderen Beeinträchtigungen oder Verstößen gegen das jeweilige Landesrecht.
Zusammenfassend bedeutet das:
- Grundsätzlich ist die Höhe einer Hecke nicht beschränkt, solange die gesetzlich vorgeschriebenen Abstände eingehalten werden.
- Rückschnittforderungen sind nur dann erfolgreich, wenn der Grenzabstand unterschritten wird oder eine unzumutbare Beeinträchtigung nachweisbar ist, beispielsweise gemäß § 1004 BGB (Abwehr von Störungen) oder im Rahmen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses (Richterrecht).
- Die Regelungen unterscheiden sich je nach Bundesland. In Hessen etwa schreibt das NachbG HE, § 39 beispielsweise klare Abstandsregeln vor, eine Höhengrenze ist dort jedoch nicht zu finden.
Quellen:
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