Grillen im Garten: Was ist erlaubt, worauf muss man achten?

Grillen auf Privatgrund
Es gibt kein Gesetz, welches das Grillen auf dem Balkon oder im eigenen Garten grundsätzlich verbietet. Dennoch kann es bei Mietverhältnissen gewisse Einschränkungen oder gar Verbote geben und es darf zu keiner Belästigungen der Nachbarn durch Rauch, Geruch oder Lärm kommen.
Grillen im Garten des eigenen Hauses
Eigentlich sollte davon ausgegangen werden, dass Sie sich in Ihrem eigenen Garten grillen möchten, wann und wie Sie möchten. Sofern sich kein Nachbar offiziell beschwert, sollte es kein Problem darstellen. Doch manche Bundesländer sehen dies anders. So hat beispielsweise das Oberlandesgericht Bayern entschieden, dass auch im eigenen Garten nur am äußersten Gartenrand gegrillt werden darf (Az.: BayObLG 2 ZBR 6/99). Ein Abstand von 25 Meter ist zwischen Haus und Grill einzuhalten. Ist Ihr Garten aber nur zehn Meter lang, wird es schwierig, der Bestimmung gerecht zu werden.
Im gleichen Urteils das Bayrische OLG heißt es zudem, dass ein Grillen mit Holzkohle auf fünfmal pro Jahr auch im eigenen Garten aus Rücksicht auf die Nachbarn zu beschränken ist. Diese Bestimmung haben auch andere deutsche Gerichte aufgenommen, sehen es aber mit maximal zehn Holzkohle-Grillzeiten pro Jahr meist etwas großzügiger. Eine gesetzliche Grundlage, die Ihnen das Grillen direkt so vorschreibt, gibt es allerdings nicht. Rechtliche Konsequenzen haben Sie nur dann zu erwarten, wenn ein Nachbar eine Belästigung zur Anzeige bringt.
Grillen auf dem Balkon einer Mietwohnung
Das Grillen auf dem Balkon kann durch den Vermieter verboten werden. Dies muss entweder im Mietvertrag oder in der aktuell geltenden Hausordnung vermerkt sein, die über den Mietvertrag vom Mieter anerkannt und zu akzeptieren ist. Ein mündliches Verbot ist ungültig.
Soll das Verbot nachträglich in dem Mietvertrag oder der Hausordnung Erwähnung finden, gilt dies als Abänderung des Vertrags beziehungsweise einer Vertragsanlage (Hausordnung) und Bedarf der Zustimmung des Mieters. Willigt dieser nicht ein, kann das Mietverhältnis beidseitig zum nächstmöglichen Termin gekündigt werden.
Grillen auf dem Balkon einer Eigentumswohnung
Einem Wohnungseigentümer kann zwar kein Vermieter das Grillen auf dem eigenen Balkon verbieten, dafür aber die Eigentümergemeinschaft einer Wohnanlage, indem jegliche Arten von offenen Flammen auf Balkonen und anderen Anlageflächen untersagt sind. Dazu ist ein Mehrheitsbeschluss erforderlich, also die Zustimmung der Mehrheit der Eigentümer. In der Folge wird es in der Hausordnung aufgenommen und jeder Wohnungseigentümer hat sich daran zu halten. Bei Verstoß gegen die Hausordnung können schwerwiegende Konsequenzen von Abmahnungen bis hin zur Eigentümer-"Entfernung" bei wiederholtem Vergehen folgen.
Anders sieht es beim Grillen auf Gas- oder Elektrogrills aus. Ein grundsätzliches Grillverbot kann innerhalb des Eigentumsbereichs nicht ausgesprochen werden.
Geht es um das Grillen im Garten einer Eigentumsanlage, ist dies je nach Bundesland unterschiedlich geregelt. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat zum Beispiel entschieden, dass in dem Fall bis zu fünfmal im Jahr ein Grillen erlaubt sei - selbst mit Holzkohle, sofern sich daraus kein erhöhtes Gefahrenrisiko ergibt oder es zu Belästigungen der Nachbarn kommt.

Uhrzeiten für das Grillen
Es gibt keine gesetzlichen Uhrzeiten-Regelungen, die einen Zeitraum für das Grillen festlegen. Allerdings sind Ruhezeiten zu berücksichtigen. In manchen Bundesländern gelten außerdem Mittagszeiten. Ansonsten sind es hauptsächlich die nächtlichen Ruhezeiten, die meist gegen 22 Uhr beginnen und 6 Uhr morgens enden, sowie die Regelungen für Sonn- und Feiertage.
Das heißt nicht, dass während dieser Zeiten nicht gegrillt werden darf. Kommt es durch das Grillen aber zu Lärm, kann die Polizei im schlimmsten Fall den Abbruch des Grillens verlangen, wenn sich Nachbarn in ihrer Nacht- oder Sonntagsruhe gestört fühlen.
Rauch- und Geruchsbelästigung
Hauptgründe für Streitigkeiten mit den Nachbarn, sind überwiegend auf die Rauch- und Geruchsentwicklung beim Grillen zurückzuführen. Eine Geruchsbelästigung nimmt negativen Einfluss auf die Wohnqualität. Hier regelt das Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG) eventuelle Verbote und Bußgelder, deren Höhe davon abhängt, wie schwerwiegend die Rauch- und Geruchsbelästigung ist. Bei niedrigen Werten und geringer Nachbarschaftsbelästigung sind im Anzeigefall je nach Bundesland Bußgelder bis zu 1.500 Euro möglich. Handelt es sich um eine starke Rauch- und Geruchsbelästigung, können bis zu 15.000 Euro drohen.
Unterschiede zwischen Holzkohle-, Gas- und Elektrogrill
Wird das Grillen durch die Eigentümergemeinschaft, die Hausverwaltung oder einen Vermieter verboten, geschieht dies in erster Linie meist aufgrund der potenziellen Feuergefahr, welche bei offenen Flammen hoch ist. Dazu zählt das Grillen mit Holzkohle oder Briketts. Hinzu kommt die Rauch- und Geruchsbelästigung, die ebenfalls am höchsten beim Grillen über Holzkohle ausfällt. Aus diesem Grund werden Verbote in der Regel nur gegen Holzkohlegrills ausgesprochen.
Gas- und Elektrogrills sind dann weiterhin erlaubt. Achten Sie deshalb bei Hausordnungen und Mietverträgen, auf welche Grillart sich ein eventuelles Grillverbot bezieht. Wird das allgemeine Grillen genannt, so bezieht es sich auf jegliche Art des Grillens.

Tipps zur Vermeidung von Ärger mit Nachbarn
- Halten Sie sich an die gesetzlichen Ruhezeiten oder fragen Sie vor dem nächsten Barbecue nett beim Nachbarn nach, ob ein wenig Lärm und Geruch ausnahmsweise in Ordnung gehen
- Sorgen Sie für so wenig Rauch- und Geruchsentwicklung wie möglich, die zu den Nachbarn hinziehen könnten - Lösungen bieten Gas- und Elektrogrills sowie Grills mit Haube zum Verschließen
- Verhalten Sie sich stets bedacht und rücksichtsvoll gegenüber anderen
- Übertreiben Sie es mit dem Grillen nicht, denn nur weil der Nachbar sich heute nicht beschwert hat, kann er sich dennoch belästigt gefühlt haben
- Erkundigen Sie sich bei Ihrer Stadt oder Gemeinde vor der Grillparty zu Hause, ob und welche Regeln dort gelten
- Verbrennen Sie keine anderer Materialien, um die Verbreitung eventueller Giftstoffe und damit verbundene hohe Geldbußen zu vermeiden
- Grillen Sie auf öffentlichen Plätzen mit Grillerlaubnis, halten Sie diese frei von Unrat
Bei Beschwerden von Nachbarn: Nehmen Sie diese ernst und suchen Sie im ruhigen Ton das Gespräch, um gemeinsam eine Lösung für das "Grillproblem" zu finden - Toleranz ist hier das Zauberwort, was auf beiden Seiten gefordert ist, aber leider nicht immer praktiziert wird. Dennoch ist das persönliche Gespräch zur Konfliktlösung stets besser, als eventuelle Bußgelder oder sogar Gerichtsverfahren.
Grillen auf öffentlichen Plätzen
Planen Sie einen Ausflug an einen See und möchten am Ufer grillen, sollten Sie auf eventuelle Schilder achten. Auf öffentlichen Plätzen verbietet die Stadt das Grillen häufig oder schränkt es, meist zeitlich, ein. Dies ist einer entsprechenden Beschilderung zu entnehmen, die innerhalb des Gebietes aufgestellt ist. Fehlt das Verbotsschild, ist ein Grillen dann erlaubt, wenn keine anderen Faktoren zutreffen, die das Grillen verbieten könnten.
Ebenfalls spielen hierbei beispielsweise die Belästigung anderer Besucher und Waldnähe eine Rolle, aber auch Ihr Verhalten, wenn sich daraus gesundheitliche Gefahren für Sie oder andere ergeben. Auch eine durch den Grillaufenthalt entstehende (mutwillige) Umweltverschmutzung gibt ausreichend Grund, Ihnen das Grillen dort zu verbieten, wo es eigentlich erlaubt ist. Hierbei handelt es sich dann um Einzelentscheidungen, die in der Regel vom Ordnungsamt vorgenommen werden.
Grillen im Wald
Das Grillen und jede andere Art von Feuer im Wald und in Naturschutzgebieten ist deutschlandweit verboten. Dies ist unabhängig davon, ob es sich um Privatgrund oder städtisches Eigentum handelt. Bei Zuwiderhandlungen drohen je nach Bundesland Bußgelder zwischen 55 Euro und 100.000 Euro.
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