Laubsauger / Laubbläser: Zu welchen Zeiten sind sie erlaubt?
Wann darf ich meinen Laubsauger / -bläser verwenden?
Seit 2002 regelt die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung, die vom Europäischen Parlament beschlossen wurde, zu welchen Zeiten besonders lautstarke Gartengeräte wie Laubsauger und -bläser, Rasentrimmer oder Kettensägen verwendet werden dürfen. Diese einheitlichen Mindestzeiten, die auf jeden Fall eingehalten werden müssen, können von den Städten und Gemeinden um zusätzliche Ruhezeiten erweitert werden.
Einsatz nur werktags
Stand Dezember 2024 erlaubt die Maschinenlärmschutzverordnung den Einsatz solcher Geräte lediglich an Werktagen zwischen 9 und 13 Uhr sowie von 15 bis 17 Uhr. Was viele dabei nicht wissen: Der Samstag ist ebenfalls ein Werktag! Gänzlich ausgeschlossen ist die Verwendung von Laubsaugern und Laubbläsern an Sonn- und Feiertagen.
Einzige Ausnahme: Trägt der Laubsauger das Europäische Umweltzeichen nach Verordnung 1980/2000 des Europäischen Parlaments, auch EU Ecolabel genannt, entfallen die strengeren Ruhezeiten-Beschränkungen an Werktagen. Dies ist allerdings nur bei den wenigsten Modellen der Fall.
Zeiten beim Ordnungsamt erfragen
Wie bereits erwähnt, variieren die Zeiten je nach Kommune. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte daher beim zuständigen Ordnungsamt anfragen, zu welchen Zeiten Laubsauger und andere laute Gartengeräte verwendet werden dürfen. Wer gegen die Ruhezeiten verstößt muss im Falle einer Anzeige mit einem hohen Bußgeld rechnen.
Welche Gartengeräte sind noch davon betroffen?
Neben Laubbläsern und -sammlern gibt es weitere Gartengeräte, die in diese Klasse fallen und ebenfalls nur sehr eingeschränkt eingesetzt werden dürfen:
- Freischneider
- Grastrimmer / Graskantenschneider
Grundsätzlich ist es ratsam, lautstarke Gartengeräte nur dann einzusetzen, wenn es wirklich notwendig ist. Wird deren Einsatz übertrieben, kann damit das sogenannte nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis verletzt werden. Bei vorsätzlichem Lärm, beispielsweise um den Nachbarn zu ärgern, kann es im schlimmsten Fall zur Nötigung kommen. Auf letztere stehen Geld- oder gar Freiheitsstrafen.
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