Tierhaltung

Kleintierhaltung im Garten: Was ist erlaubt, was verboten?

Viele Gartenbesitzer denken über eine Kleintierhaltung im Garten nach. Doch welche gesetzlichen Regelungen gelten bei der Haltung von kleinen Tieren? Wir haben für Sie die wichtigsten und am häufigsten gestellten Fragen zu diesem Thema beantwortet.

Kaninchen im Garten
Ob Nagetiere, Vögel, Schweine oder Hund und Katze - bei der Haltung von Tieren im eignen Garten müssen einige Punkte beachtet werden
Inhaltsverzeichnis

Was zählt zu den Kleintieren?

Der Oberbegriff "Kleintiere" umfasst Haus- und Heimtiere, die für das Zusammenleben mit Menschen geeignet sind. Weiterhin beschreibt das Gesetz Tiere, die Menschen als Gefährten im Alltag begleiten und nicht als wirtschaftliche Nutztiere dienen.

Im Mietrecht wird die Tierhaltung etwas anders geregelt. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 14.11.2007 (VIII ZR 340/06) zählen demnach als Kleintiere, die in Behältnissen zu halten sind und in der Regel nicht frei umherlaufen sowie Störungen von Nachbarn oder Schäden an Mietsachen verursachen können. Gehört ein Garten zum Mietobjekt, greift für die Kleintierhaltung das Mietrecht.

Das sind beispielsweise:

  • Zierfische im Aquarium oder Gartenteich
  • Vögel im Käfig oder einer Gartenvoliere
  • Hamster, Meerschweinchen oder Kaninchen im Gehege oder Stall
  • Rennmäuse und Hausratten in Käfigen
  • Reptilien in Terrarien

Hunde und Katzen

Bei Hunden, Katzen, Hausschweine und Ähnlichem besteht keine einheitliche Gesetzesregelung, ob sie zu den Kleintieren zählen oder nicht. Als Haus- und Heimtiere werden sie in den meisten Fällen aber als Kleintiere behandelt. Lediglich unterscheidet hier das Mietrecht zwischen umherlaufenden und oben genannten Tierarten. Demnach sind diese nicht als Kleintiere zu betrachten und besondere Details bei der Haltung in gemieteten bzw. gepachteten Gärten zu beachten.

Minischweine, Ziegen, Hühner & Co.

Mittlerweile werden vielfach auch Minischweine, Ziegen, Hühner und Ähnliches als Haus- beziehungsweise Heimtiere im Garten gehalten. Wenngleich sie eigentlich unter die Nutztiere fallen, können sie dennoch als Kleintiere gelten. Bei einem Rechtsstreit wird darüber im Einzelfall entschieden, in welche Kategorie diese Tierarten einzugliedern sind.

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Welche Kleintierhaltung ist in gemieteten / gepachteten Gärten erlaubt?

Meerschweinchen im Garten halten
Wer Meerschweinchen in einem festen Gehege im Garten halten möchte, sollte vorher seinen Vermieter um Erlaubnis fragen

Vermieter dürfen die Haltung von Kleintieren im Garten nicht grundsätzlich verbieten, sofern diese unter die im Mietrecht fallenden Kleintierarten fallen. Schwierig wird es für Gartenmieter und -pächter, wenn es um die Aufstellung beziehungsweise die Anlage geeigneter Käfige, Volieren, Teiche oder Gehege geht. Fest mit dem gemieteten Grund verbundene Vorrichtungen sind ohne Genehmigung des Vermieters nicht erlaubt. Unter Umständen ist sogar eine Baugenehmigung erforderlich. Gegen beispielsweise eine mobilen Meerschweinchen-Stall im Garten können Vermieter nichts einwenden.

Ein Verbot ist erst dann gerechtfertigt, wenn es durch die Kleintierhaltung zu Belästigungen oder Störungen der Nachbarn, gesundheitlichen Risiken, Schäden der Mietsache oder Verstöße gegen das Tierschutzgesetz kommt. Auch bei gefährlichen Kleintieren kann eine Haltung verboten werden, wie sie zum Beispiel Giftschlangen darstellen können.

Zur Haltung von Hunden und Katzen hat der Bundesgerichtshof ein weiteres Urteil am 20.03.2013 gesprochen (VIII ZR 168/12). Demnach müssen Vermieter die Haltung dieser Haustiere grundsätzlich gestatten, da die Tierhaltung dem Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung unterliegt. Jedoch dürfen andere Mieter oder Nachbarn durch die Tiere nicht gestört werden. Sei es durch Lärm, Geruch oder Gefährlichkeit. Auch die Größe und Anzahl der gehaltenen Haustiere ist maßgeblich und muss im Verhältnis zur Mietwohnung stehen.

Prinzipiell ist es zur Vermeidung von späteren Problemen und Streitigkeiten immer angeraten, den Vermieter vor der Anschaffung von Tieren für den Garten zu fragen, die laut Mietrecht nicht unter die Kategorie der Kleintiere fallen.

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Ist die Kleintierhaltung im Schrebergarten erlaubt?

Im Kleingarten herrschen gesonderte Regelungen, die von Schrebergartenverein zu Schrebergartenverein unterschiedlich ausfallen können. In vielen Fällen ist die Haltung selbst von Kleintieren verboten, wobei bei Zierfischen in Gartenteichen häufig eine Ausnahme gemacht wird. Hunde & Co. sind in der Regel nur als Besucher erlaubt.

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Was sagt das Wohneigentumsrecht zur Kleintierhaltung im Garten?

Gehört Ihrer Eigentumswohnung ein eigener Garten an, gelten hier ähnliche gesetzliche Bestimmungen, wie im Mietrecht. Die Haltung von Kleintieren in geschlossenen Behältnissen ist grundsätzlich erst einmal erlaubt, wenn eine artgerechte Haltung gegeben ist. Auch werden Kleintiere wie im Mietrecht definiert.

Hausordnung

Weil Sie sich beim Kauf der Eigentumswohnung mit der geltenden Hausordnung einverstanden erklären, könnten Sie hierdurch in der Tierhaltung im Garten von Hunden, Katzen, Hühnern und so weiter, trotz Eigentum eingeschränkt werden. Beschließt die Hausgemeinschaft den Ausschluss bestimmter Tierarten, ist dies für Sie verbindlich. Es kann komplette Haltungsverbote, aber auch eine maximale Tieranzahl oder andere "Auflagen" durch die Hausgemeinschaft bestimmt werden. Hier zählt die mehrheitliche Abstimmung, die rechtmäßig für alle Wohnungseigentümer mit eigenem Garten gilt.

Gemeinschaftlich genutzte Gärten

Möchten Sie als Wohnungseigentümer Kleintiere in einem gemeinschaftlich genutzten Garten halten, ist dies ohne mehrheitliche Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer-Nutznießer verboten. Dieser Bereich wird als öffentliche, gemeinschaftliche Fläche bezeichnet, deren Nutzungsbestimmungen dementsprechend auch gemeinschaftlich bestimmt wird.

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Welche Regelungen gelten für die Haltung von Tauben im Garten?

Brieftaube im Garten
Wer Brieftauben im eigenen Garten halten möchte, muss die Tiere zumindest bei der Tierseuchenkasse anmelden

Die Taubenhaltung sind vielen umliegenden Nachbarn ein "Dorn im Auge". Da Tauben auch in Wohngebieten unter die Kleintiere fallen, ist eine Haltung im Garten pauschal nicht verboten und bauplanungsrechtlich zulässig - vorausgesetzt, die Anzahl von bis zu 60 Tauben bzw. Brieftauben wird nicht überschritten.

Beschwerden über Kot, eventuelle Krankheitserreger-Übertragungen und Lärmbelästigungen durch lautes Gurren sind bisher keine ausreichenden Gründe, um Ihnen die Taubenhaltung im Garten zu verbieten. Ob es nach Realisierung Ihrer Anschaffungsplanung dann aber zukünftig mit der guten Nachbarschaft klappt, bleibt fraglich. Lediglich die Anmeldung bei der Tierseuchenkasse ist Pflicht, da Tauben wie Hühner und Enten unter das Hausgeflügel fallen.

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Was sagt der Gesetzgeber zur Kleintierhaltung im Garten in Wohn-/Baugebieten?

Nennen Sie ein Reihen- oder freistehendes Einfamilienhaus mit Garten Ihr Eigen, können Sie auch hierbei nicht grundsätzlich alles an Kleintieren im Garten halten, wie es gefällt. Die Baunutzungsverordnung besagt nach § 14, Absatz 1, Satz 2, das eine Kleintierhaltung von solchen Tierarten erlaubt ist, die für Baugebiete typisch sowie üblich und vor allem für die Anwohner ungefährlich sind. Das schließt demzufolge im übertriebenen Sinne beispielsweise die Haltung von Krokodilen aus.

Als Kleintiere können im Baunutzungsrecht auch oben genannte Nutztiere wie unter anderem Hühner als Kleintiere gehalten werden - vorausgesetzt, sie werden in überschaubarer Anzahl gehalten und dienen maximal der Selbstversorgung. Möchten Sie sich eventuell 50 Hühner anschaffen und die Eier in der Nachbarschaft verkaufen, sind Sie auf das Wohlwollen dieser und des Ordnungsamtes beziehungsweise Gerichts angewiesen. In Bayern wurde vom Verwaltungsgerichtshof am 28.04.2018 ein Urteil erlassen, dass die Haltung von bis zu 20 Hühner in Wohngebieten erlaubt (Aktenzeichen: 9 CS 15.2118).

Übrigens ist die Anmeldung und Genehmigung von Hühnern, Schafen und Ziegen im Garten am zuständigen Veterinärsamt erforderlich. Ohne diese, ist Ihnen die Haltung verboten.

Mögliches Haltungsverbot von Kleintieren im eigenen Garten

In der Regel kann Ihnen die Kleintierhaltung einer nahezu jeden Tierart im Garten per gerichtlichem Entscheid verboten werden. Grundlagen für einen derartigen Gerichtsbeschluss basieren meist auf:

  • Nicht-artgerechte Haltung
  • llegalem gewerblichen Handel
  • Haltung von verbotenen Kleintierarten
  • Inakzeptable Ruhe- oder Geruchsbelästigung der Nachbarn

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THEMEN:   Tiere Tierhaltung Haustiere

Autor Romina Seilnacht
Über die Autorin
Romina Seilnacht
Auf mein-gartenexperte.de kann Romina als gelernte Gärtnerin ihre Vorlieben für Garten, Pflanzen und Fotografie vereinen und erleichtert unseren Lesern mit hilfreichen und interessanten Ratgebern die Gartenarbeit.
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